Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 16. August 2022 entschieden, dass Solo-Selbstständige Corona-Soforthilfen in Höhe von 7.000 Euro nicht an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzahlen müssen – wenn Einspruch eingelegt wurde.
Als Grund führte das Gericht Bewilligungsbescheide aus dem Frühjahr 2020 an, die nicht eindeutig formuliert waren: Die Zuwendungsempfänger konnten dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei, so das Verwaltungsgericht. Die Formulierungen müssten eindeutig und für Normalbürgern verständlich sein, so die Richter. Das sei aber in den Bewilligungsbescheiden nicht der Fall gewesen.
Bewilligungsbescheide mit Wurm drin
Antragsteller konnten laut Gericht davon ausgehen, dass sie die komplette Soforthilfe von 9.000 Euro des Landes NRW nicht zurückzahlen müssen, wenn ihr Umsatzausfall diese Summe übersteigt.
Das Land teilte diese Ansicht mit Verweise auf auf die eigenen Internernetseiten nicht und führte aus, dass über 400.000 Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer ohne Protest die vermeintlich zu viel erhaltenen Gelder wieder zurückgezahlt hätten.
Nur bei Einspruch keine Rückzahlung
Das Gericht betonte aber, dass die Hilfe nur dann nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn gegen den Schlussbescheid Einspruch eingelegt wurde.
In dem Verfahren wurden zwei Fälle aus Düsseldorf und ein weiterer aus Remscheid verhandelt. Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants und die Betreiberin eines Remscheider Kosmetikstudios mussten ihre Tätigkeit während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise unterbrechen und hatten aus diesem Grund Soforthilfe vom Land bekommen.
Allen drei Klägern wurden nach Angaben des Verwaltungsgerichts zunächst 9.000 Euro Soforthilfe überwiesen. In einem sogenannten Rückmeldeverfahren legte die Bezirksregierung Düsseldorf die Höhe der Soforthilfe danach aber auf jeweils ca. 2.000 Euro fest – die restlichen 7.000 Euro sollten die Kläger zurückzahlen.
Die Verfahren stehen repräsentativ für einen Großteil weiterer Streitigkeiten um die Soforthilfe.