Den „Stromfresser“ Glühlampe hat die EU schon seit Jahren vom Markt verbannt, um den Energieverbrauch zu senken. Jetzt rücken Lampen, Leuchten und Module in den Fokus, weil diese die Mindesteffizienzgrenze der EU-Ökodesign-Verordnung nicht mehr erreichen. Welche Auswirkungen hat das auf die Veranstaltungswirtschaft?
Ändern wird sich in diesem Zuge auch die Energieverbrauchskennung. Dem VPLT ist es allerdings auf europäischer Ebene gelungen, viele Ausnahmen für die Branche durchzusetzen. Für Halogenleuchtmittel hätte dies sonst zum Beispiel bedeutet, dass die Branche Millionen von funktionsfähigen Scheinwerfern nicht mehr hätte einsetzen können (mothergrid berichtete).
Bei den neuen Vorgaben aus Brüssel geht es um die Energieeffizienz von Lichtquellen und Leuchtmitteln und die Pflicht, Produkte entsprechend zu kennzeichnen. Einige Leuchtmittel dürfen nicht mehr im gemeinsamen Binnenmarkt der Europäischen Union in Verkehr ge-bracht werden.
„Die politische Zielrichtung ist klar“, sagt Randell Greenlee, Bereichsleiter Wirtschaft & Internationales, beim VPLT. „Die EU will den Energieverbrauch senken und Käufer sollen sich informieren können, wie energieeffizient Produkte wirklich sind. Die Ökodesign-Verordnung ist Teil des Green Deals und ein gutes Beispiel für die zukünftige ordnungspolitische Arbeit der EU zum Thema Nachhaltigkeit.“
Die drei wichtigsten Veränderungen durch die neuen Verordnungen:
1. Das Verbot der Inverkehrbringung
Ab dem 01. September 2021 dürfen nur elektrische Lichtquellen (Lampen, Module und Leuchten) auf den Markt gebracht werden, die die Ökodesign-Anforderungen und entsprechende Mindestkriterien an die Umweltverträglichkeit erfüllen. Damit sollen Verwender vor dem Kauf besonders ineffizienter Produkte geschützt werden. Wesentlich effizienteren LED-Lampen sollen durch eine Verschärfung der Energieeffizienzanforderungen Halogenlampen auf dem europäischen Markt ersetzen. In den meisten Fällen erfüllen Halogenlampen die vorgesehenen neuen Energieeffizienzanforderungen nicht mehr.
2. Die veränderte Kennzeichnungspflicht
Die Anforderungen zur Kennzeichnung von Lichtquellen mit und ohne integriertes Vorschaltgerät werden in der Verordnung 2019/2015/EU reguliert, wenn diese entweder separat oder in Leuchten in Verkehr gebracht werden. Hier sind auch die vorgeschriebenen zu ver-öffentlichenden Informationen festgelegt, wie Parameter des Produktdatenblatts sowie der Inhalt der Technischen Dokumentation einschließlich Messdaten.
3. Die Pflicht, die Energieverbrauchskennzeichnung im Internet zu veröffentlichen.
Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird eine Produktdatenbank mit der Bezeichnung „European Product Registry for Energy Labelling“, kurz EPREL, in Europa eingeführt. In der Datenbank müssen alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, die ein Energielabel tragen, registriert werden, bevor sie in Europa in Verkehr gebracht werden dürfen. Seit dem 1. Januar 2019 ist EPREL über ein europäisches Internetportal zugänglich. In Deutschland über-wachen die Länder den Markt hinsichtlich der Ökodesign- und Energielabelanforderungen. Aufgrund der Startschwierigkeiten bei der Implementation des Internetportals geht das Umweltbundesamt davon aus, dass die Länder erst etwas später mit der Kontrolle beginnen.
Einheitliche Energieeffizienzklassen
Seit September 2021 soll eigentlich auch die Umstellung auf das neue Energielabel bei Lichtquellen vollzogen sein. Da es Schwierigkeiten mit der Implementierung gab, dauert die Umstellung wohl noch etwas länger. Die Energieeffizienzklassen reichen nun einheitlich für alle Produkte, die unter die Rahmenverordnung 1369/2017/EU fallen, von G bis A. Neu ist, dass das Etikett einen QR-Code enthalten muss, der die Verbraucher bei Bedarf zum Produkteintrag der Lichtquelle in der Produktdatenbank leitet. Das Energieetikett kann nicht mehr in Eigenverantwortung generiert werden. Es wird ausschließlich nach der Anmeldung auf dem EU-Portal von EPREL in allen Amtssprachen der EU erzeugt.
„Es ist zu beachten, dass es kein Anwendungsverbot gibt“, so Greenlee. „Anwender dürfen Lagerbestände noch einsetzen und Produkte, die vor dem Stichtag auf dem Markt sind, dür-fen in ihm bleiben. Allerdings wird sich der Markt aufgrund der neuen Verordnungen sicher-lich verändern. Irgendwann sind diese Produkte nicht mehr verfügbar.“
Ausnahmen für die Veranstaltungswirtschaft
Wichtige Ausnahme: Auch nach dem 01. September 2021 dürfen weiterhin viele Halogen-Lichtquellen mit Sockeltypen, die speziell für die Szenenbeleuchtung in Filmstudios, Fernsehstudios und Fotostudios oder für die Bühnenbeleuchtung in Theatern, Diskotheken sowie bei Konzerten und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen ausgelegt und vermarktet werden, in Verkehr gebracht werden. „Im Bereich der Weißlichtquellen haben wir in Brüssel wichtige Parameter für unsere Branche aufgenommen. Außerdem konnten wir in der Verordnung einen Passus durchsetzen, der Ausnahmen für den Betrieb von vernetzten Lichtquellen (CLS) und vernetzten separaten Betriebsgeräten (CSCG), also die Steuerung von Scheinwerfern, garantiert“, so Greenlee.
Andernfalls hätten seit September dieses Jahres für viele Scheinwerfertypen, die noch im Einsatz sind, keine passenden Leuchtmittel in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Ein Verbot wäre alles andere als nachhaltig gewesen. Die Unternehmen hätten Millionen funktionierende Scheinwerfer aus dem Betrieb herausnehmen müssen. Ein weiteres Argument in den Verhandlungen: Dem erhöhten Energiebedarf der Leuchtmittel standen künstlerische Aspekte des Lichtdesigns und der eher minimale Bedarf im Gesamtkontext der Energienutzung gegenüber.
Kommende Herausforderungen
Allerdings gelten diese Ausnahmen nur bis zum Inkrafttreten einer nachfolgenden Ökodesign-Verordnung, die die EU voraussichtlich im Jahr 2025 herausbringt. Momentan verhandelt der VPTL in Brüssel zur RoHS-Richtlinie (Restriction of Hazardous Substances / Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten). Viele Scheinwerfer setzen noch HMI- und HID-Leuchtmittel ein. Diese sollten ursprünglich wegen ihr Quecksilberbestandteile verboten werden. „Auch hier arbeiten wir an einer Ausnahmeregelung“, sagt Greenlee. „In den künftigen Verordnungen und Richtlinien zum Green Deal werden immer mehr Regulierungen für die Veranstaltungswirtschaft erfolgen. Nach der Corona-Krise wird die Veranstaltungswirtschaft diesen Herausforderungen begeg-nen müssen, in dem sie die marktregulierenden Maßnahmen mitgestaltet.“
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